Körperschaftsteuer
RL 90/435 : Art 3
1. Art 3 Abs 1 Buchst a der RL 90/435 schreibt für die Anerkennung einer Ges als Mutterges vor, dass diese Ges einen Anteil am Kapital einer anderen Ges besitzt. Nach Art 3 Abs 1 Buchst b der RL gilt als "Tochtergesellschaft" die Ges, an deren Kapital dieser Anteil gehalten wird. Daraus folgt, dass der Begriff des "Anteils am Kapital" iSv Art 3 auf das zwischen Mutter- und Tochterges bestehende Rechtsverhältnis verweist. Folglich ergibt sich aus Art 3, dass der Begriff des Anteils am Kapital einer Ges nicht den Fruchtgenuss umfasst, den eine Ges an den Anteilen des Kapitals einer anderen Ges innehat.