TBO 2001: §§ 2, 8
Kanalgebührenordnung Volders: § 1 Abs 3
Die Voraussetzung für eine gesonderte Kanalanschluss- und Wasserleitungsgeb bei Errichtung einer Garage im Zusammenhang mit einem Wohnhaus liegt dann vor, wenn eine Verbindung der Garage mit dem Gebäude, sei es durch eine Verbindungstüre, sei es in Form einer baulichen Integration, wie etwa bei Vorliegen eines abgeschleppten Daches, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerks entsteht, gegeben ist (es wird in diesem Zusammenhang auf E 20. 4. 2001, 2000/05/0245, verwiesen). Der geforderte funktionelle Zusammenhang kann nicht nur in dem Umstand der funktionellen Zuordnung einer Garage zum Wohnhaus, sondern auch darin erblickt werden, dass das Dach der Garage als Terrasse des Wohnhauses ausgebildet ist, die vom Obergeschoß des Wohnhauses aus betreten werden kann.