BWG § 1 Abs 1 Z 1, § 98 Abs 1
VStG § 5
1. Bildet das aus einer Anleihezeichnung aufgebrachte Kapital einen eigenen Rechnungskreis und errechnet sich der Anspruch der Zeichner der sog Anleihe lediglich nach dem Erfolg oder Misserfolg der Veranlagung dieses als eigener Rechnungskreis geführten Kapitals, liegt keine Aufbringung von Beteiligungskapital, sondern ein konzessionspflichtiges Einlagengeschäft vor. Es liegt nicht in der Disposition der Parteien, durch einen entsprechenden "negativen" Willen das Vorliegen eines Einlagengeschäftes auszuschließen.