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Honorarerhöhung als verdeckte Gewinnausschüttung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/191ÖStZB 2009, 173 Heft 8 v. 15.4.2009

KStG § 8 Abs 2

EStG 1988: § 4 Abs 4

Hat die Honorarerhöhung einer GmbH als Gesellschafter eines Bauträgers im Zuge einer Wohnanlageerrichtung diese nicht zu umfangreicheren Leistungen verpflichtet als es der ursprünglichen Vereinbarung mit dem Bauträger entsprach, entspricht die rechtliche Beurteilung, wonach das zusätzliche Honorar nicht durch den Betrieb der Ges sondern durch die Gesellschafterstellung der D-Projektmanagement-GmbH als Bauträger veranlasst ist und daher nicht zu Betriebsausgaben führt, dem Gesetz.

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