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Beginn der Flüchtlingseigenschaft des Familienbeihilfenanspruchs eines Flüchtlings aus Afghanistan

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/188ÖStZB 2009, 170 Heft 8 v. 15.4.2009

FLAG § 2 Abs 3

BAO § 167 Abs 2

Die Frage, ab welchem Zeitpunkt einer Frau und Mutter aus Afghanistan die Flüchtlingseigenschaft iSd § 3 Abs 2 FLAG zukommt, ist auf der Basis von Sachverhaltsfeststellungen, die die Beh im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen hat, zu beantworten. Entscheidungswesentlich ist dabei, ob im Streitzeitraum, also ab dem Zeitpunkt der Einreise der Frau, die soziale Stellung der Frauen in Afghanistan ihr die Rechtsstellung eines Flüchtlings zu vermitteln vermochte, und nicht, wann sie diesen Umstand im Asylverfahren als subjektiv empfundene Bedrohung geltend machte.

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