AbgEO § 18 Z 5
AVG § 67a Abs 1 Z 2
Die Regelungen über die sog Maßnahmenbeschwerde dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Da die AbgEO gegen Vorgänge des Vollstreckungsvollzuges (hier die Abnahme von Kfz-Kennzeichentafeln und des Typenscheines auf einem Privatgrundstück) durch Organe des FA - wie sich aus ihrem § 18 Z 5 (der dem § 42 Abs 1 Z. 8 EO nachgebildet ist) ergibt - das Institut der Vollzugsbeschwerde (entsprechend der Beschwerde gem § 68 EO) kennt, ist eine Maßnahmenbeschwerde unzulässig.