FinStrG § 33 Abs 2 lit a, § 49 Abs 1 lit a
UStG 1994: § 21
War die Kanzlei des Steuerberaters eines StPfl lediglich mit der Erstellung der USt-Voranmeldungen, nicht aber mit deren Übermittlung an das FA beauftragt, wäre es dem StPfl oblegen, die nicht rechtzeitig übermittelten Voranmeldungen bei der Kanzlei zu urgieren und dafür Sorge zu tragen, dass die sich jeweils ergebenden Zahllasten entweder fristgerecht entrichtet oder dem FA fristgerecht bekannt gegeben werden, insb wenn dem StPfl bekannt war, dass die Abg fristgerecht zu entrichten oder dem FA fristgerecht bekannt zu geben sind.