BAO § 92 Abs 1, § 243, 273 Abs 1, § 308
UmwG §§ 1, 5 Abs 5
1. Nach § 1 UmwG können KapGes unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine Personenges (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden. Gem § 5 Abs 5 zweiter Satz leg cit entsteht die Personenges mit Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch. Nach der vom Gesetzgeber gewählten Lösung tritt die Nachfolge-KG als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung der umgewandelten KapGes ein. Nach der stRsp des VwGH (vgl E 16. 11. 1993, 90/14/0076, und 7. 8. 1992, 89/14/0218) ist die GmbH ab dem Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr rechtswirksam Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und kann folglich auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen B sein.