BAO §§ 9, 80, 115 Abs 1
EStG 1988: § 78 Abs 3, § 95 Abs 3
1. Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO hinsichtlich der LSt und der KESt geht über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (aller Gläubiger) hinaus. Aus den Best des § 78 Abs 3 EStG 1988 und § 95 Abs 3 StG 1988 ergibt sich vielmehr die Verpflichtung, dass die jeweilige (Abzugs-)-Steuer zur Gänze zu entrichten ist.