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Aufschiebende Wirkung einer VfGH-Beschwerde gegen die Festsetzung von Gerichtgeb und Abweisung eines Nachsichts- bzw Stundungsansuchens

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/169ÖStZB 2009, 157 Heft 7 v. 1.4.2009

GGG § 9

VfGG § 85 Abs 2

1. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Gerichtsgeb vorschreibenden B in einem Beschwerdeverfahren vor dem VwGH vermag der dort angef B vorläufig keine Rechtswirkungen, insb auch keine Tatbestandswirkung zu entfalten. Möglicher Adressat der Aufschiebungsverpflichtung ist nicht nur die - vor dem VfGH - belBeh, sondern alle Beh haben den vorläufigen Nichteintritt der jeweils mit dem B verbundenen Rechtswirkungen zu beachten.

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