GGG § 9
VfGG § 85 Abs 2
1. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Gerichtsgeb vorschreibenden B in einem Beschwerdeverfahren vor dem VwGH vermag der dort angef B vorläufig keine Rechtswirkungen, insb auch keine Tatbestandswirkung zu entfalten. Möglicher Adressat der Aufschiebungsverpflichtung ist nicht nur die - vor dem VfGH - belBeh, sondern alle Beh haben den vorläufigen Nichteintritt der jeweils mit dem B verbundenen Rechtswirkungen zu beachten.