EStG 1988: § 4 Abs 4
BAO § 184 Abs 1
Fahrtaufwendungen eines Gewerbetreibenden sind in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder anstelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nicht, auch wenn bei Fehlen eines exakten Kostennachweises, wenn also die Beh die Fahrtaufwendungen zu schätzen hat, die Schätzung hinsichtlich eines im Eigentum des StPfl stehenden Fahrzeuges, dessen Fahrtleistung 30.000 km pro Jahr nicht übersteigt, mit dem amtlichen Kilometergeld grundsätzlich nicht rechtswidrig ist. Fahrtkosten eines Gewerbetreibenden können daher unter möglichst weitgehender Bedachtnahme auf die ermittelten, tatsächlich angefallenen Kosten geschätzt und in dieser Höhe als Betriebsausgabe anerkannt werden.