EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 3
LVO: § 2 Abs 1
Bei der Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit eines Kraftwerksbetriebes ist - unter Zuhilfenahme fachkundiger Beweismittel - auf die im konkreten Fall gegebenen Verhältnisse (Jahresarbeitsvermögen der Anlage, Finanzierungsstruktur, Hochwasserrisiko, Bedingungen eines Stromlieferübereinkommens, Eigenverbrauch) abzustellen und insb auch die Frage zu beantworten, ob die Leistungsfähigkeit der Anlage ohne wesentliche Aufwendungen langfristig erhalten werden kann oder ohne laufende Anpassungen an den jeweiligen Stand der Technik mit einer verminderten Stromproduktion zu rechnen ist.