Wr DienstgeberabgG: § 2 Abs 4
WAO: §§ 7, 54
Wer Dienstgeber iSd Wr DienstgeberabgG ist, bestimmt sich ausschließlich nach den in der Legaldefinition des Dienstverhältnisses in § 2 Abs 4 leg cit. enthaltenen Begriffsmerkmalen. Auf den Umstand der wirtschaftlichen Tragung des Arbeitslohnaufwandes kommt es nicht an. Unbeachtlich ist auch, ob ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis nach bundesrechtlichen Vorschriften als Dienstverhältnis zu qualifizieren ist oder nicht. Entscheidend ist die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Dienstgebers sowie dessen Weisungsbefugnis hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten, wobei mit dieser Weisungsbefugnis begriffswesentlich die Befugnis, weisungswidriges Verhalten zu sanktionieren, verbunden ist.