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Keine Vertreterhaftung für Dienstgeberabg ohne der vertretenen Ges zurechenbare Dienstverhältnisse

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/150ÖStZB 2009, 132 Heft 6 v. 16.3.2009

Wr DienstgeberabgG: § 2 Abs 4

WAO: §§ 7, 54

Wer Dienstgeber iSd Wr DienstgeberabgG ist, bestimmt sich ausschließlich nach den in der Legaldefinition des Dienstverhältnisses in § 2 Abs 4 leg cit. enthaltenen Begriffsmerkmalen. Auf den Umstand der wirtschaftlichen Tragung des Arbeitslohnaufwandes kommt es nicht an. Unbeachtlich ist auch, ob ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis nach bundesrechtlichen Vorschriften als Dienstverhältnis zu qualifizieren ist oder nicht. Entscheidend ist die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Dienstgebers sowie dessen Weisungsbefugnis hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten, wobei mit dieser Weisungsbefugnis begriffswesentlich die Befugnis, weisungswidriges Verhalten zu sanktionieren, verbunden ist.

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