Tir LAO: § 154
KommStG §§ 11, 15
In der Tir LAO wie auch im KommStG besteht hins der KommSt ein der AbgHinterziehung vergleichbarer Tatbestand nicht. Die gesetzgeberische Wertentscheidung, für die Verkürzung von KommSt kein Delikt "Hinterziehung" zu statuieren, muss daher das Unterbleiben einer Verlängerung der Verjährung zur Folge haben.