Oö InteressentenbeiträgeG, LGBl 1958/28: § 1
BVG: Art 18
Eine Gemeinde kann ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abg nicht verzichten. Abmachungen über den Inhalt einer Abgschuld stehen - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind - im Widerspruch zu dem aus Art 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der AbgVorschriften.