VAG § 104 Abs 1
VStG § 5
1. Wurde dem Mitglied des Vorstandes einer Versicherung aufgetragen, "den Vertrieb des Tarifs 104/06 (Garantiepolizze/Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr im Ablebensfall) ab 15. 7. 2006 zu unterlassen und ab 15. 7. keine Neuverträge zu diesem Tarif mehr abzuschließen", ergibt sich, dass der Abschluss von Verträgen ab dem 15. 7. 2006 zu unterlassen war und es nicht darauf ankam, ob das Anbot zum Vertragsabschluss vor diesem Datum gestellt worden war.