BAO § 184 Abs 1
DBA-Tschechien: Art 4, 7
1. Wenn die Beh Vermögenszugänge und Bankeingänge feststellt, der StPfl sich aber weigert, eine Erklärung für diese Einnahmen zu geben, kann es nicht als unschlüssig angesehen werden, dass die Beh im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, die Bankeingänge seien bislang nicht einbekannte Einnahmen aus einer Einkunftsquelle des StPfl. Dabei hätte es im Beschwerdefall keinen Einfluss auf das Besteuerungsergebnis, ob die Bankeingänge mit der - im Verwaltungsverfahren dem Grunde nach unstrittigen - Partnervermittlungstätigkeit der Bf oder mit der Vermittlung von Pflegekräften (im angef B wird ein einheitlicher Gewerbebetrieb angenommen) in Verbindung stehen. Bei der Schätzung anhand des Vermögenszuwachses oder des Geldverkehrs handelt es sich um Schätzungsmethoden, die als solche durchaus zur Feststellung der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Besteuerungsgrundlagen geeignet sind.