GGG § 16 Abs 1 Z 1 lit a
Nach § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG in der novellierten Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2003/115 sind eindeutig auch von einem Feststellungsbegehren umfasste Geldbeträge von der die Bemessungsgrundlage pauschal festsetzenden Best des § 16 Abs 1 leg cit ausgeschlossen und damit in den (allgemeinen) Streitwert nach TP 1 GGG einzubeziehen.