BWG: § 42 Abs 1, § 73 Abs 1 Z 11,
§ 98 Abs 2 Z 7
Strafbewehrt ist aus dem Grunde des § 98 Abs 2 Z 7 BWG die Unterlassung der unverzüglichen schriftlichen Anzeige "von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 15 genannten Sachverhalten". Der in § 73 Abs 1 Z 11 erster Fall BWG umschriebene "Sachverhalt" ist "der Verantwortliche für die interne Revision", also der Umstand, dass eine näher genannte Person für die interne Revision des Kreditinstitutes verantwortlich ist. Dieser "Sachverhalt" liegt erst dann vor, wenn die Bestellung einer solchen Person zum Verantwortlichen auch wirksam geworden ist. Vorher kann sie dagegen noch nicht zu den "Verantwortlichen für die interne Revision" gezählt werden. Die Auffassung, die strafbewehrte Anzeigepflicht werde schon durch den Beschluss betreffend die Bestellung zum Verantwortlichen ausgelöst, findet im Wortlaut des § 98 Abs 2 Z 7 iVm § 73 Abs 1 Z 11 erster Fall BWG keine Deckung.