BAO §§ 274, 289
UStG 1994: § 21 Abs 3 und 4
Unerledigte Berufungen gegen USt-FestsetzungsB sind bei Erlassung des USt-JahresB von der Wirkung des § 274 BAO nicht ausgeschlossen, sodass der JahresB, der den Berufungen nicht Rechnung trägt, auch wenn keine weitere Berufung erfolgt, nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Der JahresB, durch den die USt-FestsetzungsB aus dem Rechtsbestand ausscheiden, tritt daher auch iSd § 274 erster Satz BAO an ihre Stelle.