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Mutwillensstrafe wegen eines Auskunftsbegehrens

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/103ÖStZB 2009, 127 Heft 5 v. 2.3.2009

BAO § 112a

AuskunftspflichtG: § 4

Ist eine Berufung, die der Abwehr einer nicht ganz unerheblichen finanziellen Sanktion dient, auf ein ernst zu nehmendes Rechtsschutzziel gerichtet, stellt der "Antrag auf Auskunft, wie die AbgBeh den terminus technicus ‚Geldfluss' definiert", kein mutwilliges Auskunftsbegehren dar.

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