BAO § 112a
AuskunftspflichtG: § 4
Ist eine Berufung, die der Abwehr einer nicht ganz unerheblichen finanziellen Sanktion dient, auf ein ernst zu nehmendes Rechtsschutzziel gerichtet, stellt der "Antrag auf Auskunft, wie die AbgBeh den terminus technicus ‚Geldfluss' definiert", kein mutwilliges Auskunftsbegehren dar.