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Kein Verlustabzug bei unentgeltlicher, als Mantelkauf zu beurteilender Anteilsübertragung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/100ÖStZB 2009, 119 Heft 5 v. 2.3.2009

KStG § 8 Abs 4 Z 2

EStG 1988: § 18 Abs 6 und 7

Auch wenn bei einer Änderung der Gesellschafterstruktur aufgrund einer Erbschaft oder einer Schenkung, und zwar auch bei gleichzeitiger Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur, kein einen Verlustabzug hindernder Mantelkauf vorliegen kann, stellt ein Kauf der Anteile um einen symbolischen Betrag ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar. Gleiches gilt, wenn sich für eine an sich unentgeltliche Anteilsübertragung ein wirtschaftlicher Ausgleichsposten finden lässt. Auch eine nominell "unentgeltliche" Übertragung an sich wertloser Geschäftsanteile - oder, was auf dasselbe hinausläuft, zu einem symbolischen Betrag - ist im Regelfall als entgeltlicher, den Verlustvortrag hindernder Vorgang zu werten.

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