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Pensionsrückstellung und Wertpapierdeckung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/97ÖStZB 2009, 113 Heft 5 v. 2.3.2009

EStG 1988: §§ 14, 116 Abs 4

BAO § 167 Abs 2

Trifft die Beh ihre Feststellungen über das Datum von Pensionszusagen im Zusammenhang mit dem Erfordernis einer Wertpapierdeckung, ohne ein Ermittlungsverfahren etwa durch Einvernahme des StPfl abzuführen oder sich mit dem Vorbringen des StPfl auseinanderzusetzen und befasst sie sich insb nicht mit den ausführlichen Darstellungen des StPfl über die Erörterung des Datums der Pensionszusagen im Rahmen der BP der Vorjahre und dem dortigen Ergebnis, für welches bereits die zeitliche Nähe des Prüfungsverfahrens zum Abschluss der Pensionsverträge spricht, geht sie vielmehr davon aus, dass der StPfl zum Bilanzstichtag 28. 2. 1989 keine Rückstellung gebildet hatte und dass daraus auf erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte Pensionszusagen zu schließen sei, erweist sich diese Folgerung insofern als unschlüssig, als der StPfl bei Zutreffen der Beschwerdebehauptung, wonach die Pensionszusagen vor dem 28. 2. 1989 erfolgten, die Möglichkeit gehabt hätte, entweder Rückstellungen zu bilden oder nach dem deckungslosen Zahlungsverfahren vorzugehen. Bei dieser Wahlmöglichkeit war der StPfl nicht gehalten, von sich aus bekannt zu geben, ob er von Letzterem Gebrauch gemacht habe. Die Unterlassung eines diesbezüglichen Vorbringens lässt daher die Schlussfolgerung, er habe davon keinen Gebrauch gemacht und Pensionsrückstellungen deshalb nicht gebildet, weil bis zum 28. 2. 1989 keine Pensionszusagen erteilt worden seien, nicht zu.

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