EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 3
LVO: § 1 Abs 3
Die "Gesamtrentabilität" einer von einem Arzt zur Vornahme verschiedener alternativer Therapien gegründeten KEG iSd § 1 Abs 3 LVO kann nicht bereits dann ausgeschlossen werden, wenn sich die Betätigung der KEG nicht positiv auf die Ertragslage der Arztpraxis des Arztes ausgewirkt hat. § 1 Abs 3 LVO hat nämlich zur Voraussetzung, dass eine Betätigung aus Gründen der Gesamtrentabilität (oder der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung) aufrechterhalten wird, und stellt damit in erster Linie auf eine ex-ante beurteilte Eignung, die Gesamtrentabilität zu steigern, und nicht auf eine ex-post beurteilte tatsächliche Entwicklung der Gesamtrentabilität ab.