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Verpflichtungen der Berufungsbeh nach der Tir LAO

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/92ÖStZB 2009, 102 Heft 4 v. 16.2.2009

Tir LAO: § 207 Abs 5, § 210

1. Die Berufungsbeh ist aufgrund der von der Tir LAO eingeräumten Befugnisse verpflichtet, den bekämpften B auch außerhalb der Berufungspunkte auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Ermittlungen vorzunehmen oder nach § 210 Abs 2 Tir LAO vornehmen zu lassen. Dazu zählt vor allem die Klärung der Sache des Berufungsverfahrens.

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