Tir LAO: § 207 Abs 5, § 210
1. Die Berufungsbeh ist aufgrund der von der Tir LAO eingeräumten Befugnisse verpflichtet, den bekämpften B auch außerhalb der Berufungspunkte auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Ermittlungen vorzunehmen oder nach § 210 Abs 2 Tir LAO vornehmen zu lassen. Dazu zählt vor allem die Klärung der Sache des Berufungsverfahrens.