FinStrG § 33 Abs 2 lit a, § 82
UStG1994: § 21 Abs 1
Der Tatbestand des § 33 Abs 2 lit a FinStrG kann nur verwirklicht werden, wenn die Voranmeldungsverpflichtung gem § 21 Abs 1 UStG 1994 verletzt worden ist. Eine Verpflichtung zur Einreichung von USt-Voranmeldungen besteht nicht, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Best errechneten Vorauszahlungen zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden sind und die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überstiegen haben. Kommt der Unternehmer allerdings seiner Vorauszahlungspflicht nicht vollständig nach, besteht die Voranmeldungspflicht und der Verdacht einer AbgHinterziehung, die die Einleitung eines FinStrVerfahrens rechtfertigt.