KommStG § 2
EStG 1988: § 22 Z 2
Entscheidende Bedeutung bei Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach der im § 2 KommStG angeführten Best des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hinsichtlich der zu 50 % oder höher an einer KapGes beteiligten Personen oder der über eine Sperrminorität verfügenden wesentlichen Beteiligten kommt dem Umstand zu, ob der Gf bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Ges eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Ges tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Vom Fehlen einer solchen Eingliederung ist nach dem in ständiger Jud entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Ges ist bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Ges verwirklicht wird. Die so verstandene Eingliederung des Gf in den betrieblichen Organismus kann bei Vorliegen einer mehr als zehnjährigen Gf-Tätigkeit, ohne einen relevanten Feststellungsmangel vertreten zu müssen, angenommen werden. Dass gegenständlich einer der seltenen Ausnahmefälle vorläge, in denen der Gesellschafter-Gf nicht als Dienstnehmer seiner Ges anzusehen wäre, kann durch den Umstand, dass der Gesellschafter-Gf sich durch seine bei ihm angestellte Ehefrau vertreten lassen konnte, nicht aufgezeigt werden. Auch steht es der Eingliederung nicht entgegen, wenn der Gf seine Arbeitszeit in einem hohen Ausmaß auch anderen Unternehmen widmet oder er auch Gf-Funktionen für andere Unternehmen ausübt (vgl E 23. 2. 2005, 2004/14/0056, und 27. 3. 2008, 2006/13/0127).