BAO §§ 212, 217, 218, 220, 221, 221a
1. Daraus, dass sich die Beh bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen in einer den Inhalt ihrer Entscheidung nicht maßgeblich (nämlich nur durch die Bezeichnung als jeweils "ersten" Säumniszuschlag) beeinflussenden Weise in der Rechtslage vergriffen hat, kann sich keine keine Außerkraftsetzung der Anordnung des § 323 Abs 8 BAO ergeben, wonach ua § 217