BAO § 114 Abs 1
B-VG Art 18
Abmachungen zwischen dem AbgGläubiger und dem AbgSchuldner über den Inhalt der AbgSchuld sind grundsätzlich ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Zulässig sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (vgl hiezu auch Doralt/Ruppe, Steuerrecht II4, 182). Insb kann die Beh ohne gesetzliche Ermächtigung nicht auf die Erhebung von Abg verzichten. Abmachungen über den Inhalt einer AbgSchuld stehen - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind, was hier nicht der Fall ist - im Widerspruch zu dem aus Art 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung von AbgVorschriften (vgl E 4. 8. 2005, 2003/17/0233).