BAO § 96
FinStrG §§ 56, 61
1. Nach § 96 BAO müssen schriftliche Ausfertigungen allgemein die Bezeichnung der Beh enthalten und mit Datum und der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein. Fehlt die Bezeichnung der Beh und enthält die Ausfertigung keinerlei Anhaltspunkte dafür, von welcher Beh die Erledigung ausgeht, so liegt keine wirksame amtliche Erledigung vor. Besteht hingegen beim Bescheidadressaten Klarheit, von welcher Beh der B ausgefertigt und welcher Beh er zuzurechnen ist, dann ist aus diesem Gesichtswinkel der B wirksam, auch wenn diese Erkenntnis nicht aus dem B selbst, sondern aus anderen Anhaltspunkten gewonnen werden konnte und sonst erkennbar ist, von welcher Beh der B erlassen wurde (vgl Fellner, Finanzstrafgesetz, § 56 Tz 15 a mit Hinweisen auf die hg Jud).