EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1, § 29 Z 3
1. Hat eine Person gegen Zahlungen von Autofahrern, die ihr Auto auf seinem Parkplatz abgestellt haben und denen er die Einbringung einer Besitzstörungsklage angedroht hat, von der Einbringung der Besitzstörungsklage oder dem Weiterbetreiben des Besitzstörungsverfahrens Abstand genommen, werden solche Zahlungen im Rahmen der Einkünfte nach § 29 Z 3 EStG 1988 erfasst.