EStG 1988: § 2 Abs 2, § 18 Abs 6 und 7, § 37 Abs 9
BAO § 113
1. Verluste aus den drei betrieblichen Einkunftsarten können nur insoweit in den Folgejahren als Sonderausgaben berücksichtigt werden, als sie nicht im Verlustentstehungsjahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können. Von gesetzlich angeordneten Verlustausgleichsbeschränkungen abgesehen, sind nach § 2 Abs 2 EStG 1988 bei Ermittlung des Einkommens Verluste mit anderen Einkünften, also auch mit Einkünften aus nichtbetrieblichen Einkunftsarten auszugleichen.