BAO § 224
SpaltG § 15 Abs 1
Die in § 15 Abs 1 SpaltG ausgesprochene Haftung ist im Rechtsweg und nicht mit HaftungsB geltend zu machen (vgl Ritz, BAO3, § 19 Tz 19). Denn gem § 224 Abs 1 BAO werden (lediglich) die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung eines HaftungsB geltend gemacht, zivilrechtliche Haftungen (wie gem § 15 Abs 1 SpaltG) sind von der AbgBeh im Zivilrechtsweg geltend zu machen.