BAO § 232 Abs 1
UStG 1994: § 11 Abs 1 Z 5, § 12 Abs 1
1. In einem Sicherstellungsverfahren muss zwar nicht (abschließend) entschieden werden, ob der AbgAnspruch tatsächlich entstanden ist (vgl E 4. 6. 2008, 2005/13/0041), der Sicherstellungsauftrag muss allerdings eine schlüssige Begründung enthalten, warum die AbgBeh den AbgTatbestand als verwirklicht ansieht (vgl E 22. 3. 1991, 90/13/0074, sowie Ritz, BAO3, § 232 Tz 8). AbgAnspruch ist auch der Rückforderungsanspruch eines zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerüberhangs, wobei es nicht darauf ankommt, ob ein Guthaben ausbezahlt worden ist (vgl E 17. 10. 2001, 96/13/0055). In Fällen, in denen die Beh in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem VwGH die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind (vgl E 26. 7. 2007, 2007/15/0131).