GGG §§ 14, 18 Abs 2 Z 2
JN §§ 56, 59
Ist unter der Tätigung eines Umsatzes in einem Vergleich nur ein schriftlicher Vertragsabschluss zwischen den Streitteilen zu verstehen, der überdies im freien Belieben der beklP steht, könnte die Pflicht der Kl zur Tätigung von Umsätzen allenfalls nur eine nicht den Streitwert der Klage erhöhende Pflicht zur Abgabe einer Willenserklärung - nämlich eines Anbotes - iSd § 59 JN darstellen.