ErbStG § 3 Abs 1 Z 2, § 16, 19
1. Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nicht aufgrund der steuerlichen Vorschriften des BewG, also der Einheitswerte nach diesem Gesetz, sondern aufgrund eines Vergleiches der Verkehrswerte zu treffen.