BAO §§ 212a, 226, 232
AbgEO § 78
1. Gem § 232 Abs 1 BAO kann die AbgBeh, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die AbgVorschriften die AbgPflicht knüpfen, selbst bevor die AbgSchuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den AbgPfl einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abg zu begegnen. Der Sicherstellungsauftrag ist gem § 233 Abs 1 BAO Grundlage für das finbeh und gerichtliche Sicherstellungsverfahren. Nach § 78 Abs 1 AbgEO kann aufgrund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) zur Sicherung von Abg und AbgStrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. Die Vornahme von Vollstreckungshandlungen nach § 78 Abs 1 AbgEO erfordert nur das Bestehen eines Sicherstellungsauftrages nach § 232 BAO. Ob diesbezüglich ein VwGH-Verfahren anhängig ist, ist in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.