BAO §§ 111, 133
AMA-Gesetz: § 21g
Nach § 21g Abs 1 leg cit hat der Beitragsschuldner bis zu dem ua in § 21f Abs 2 AMA-Gesetz genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen (ua) des § 21f Abs 1 Z 5 AMA-Gesetz den für das Vorjahr zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Geht die AMA - im Einklang mit dem Akteninhalt - davon aus, dass nach dem Vorbringen des AbgPfl eine Beitragsschuld im Hinblick auf den Flächenbeitrag für die Jahre 2001 und 2002 nicht besteht und hat sie auch nicht erkennen lassen, dass (und warum) sie bei Ergehen der Aufforderungen zur Einreichung der AbgErklärungen (Beitragserklärungen) Zweifel an der Richtigkeit der Erklärungen des AbgPfl im Anhang zu den Beitragserklärungen betreffend den Agrarmarketingbeitrag 2000 gehabt hätte, waren unter diesen Voraussetzungen die an den AbgPfl gerichteten Aufforderungen zur Abgabe von Beitragserklärungen (AbgabErklärungen) nicht rechtmäßig (vgl Ritz, BAO3 Rz 11 zu § 133; Stoll, BAO 1504 mwN; vgl auch E 24. 3. 1995, 91/17/0161), sodass auch die Verhängung einer Zwangsstrafe rechtswidrig war.