FLAG § 2 Abs 1 lit b
Der Verlängerungstatbestand für die Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs eines Studenten der "Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres" kann auch bei jenem Elternteil berücksichtigt werden, der das Kind nicht überwiegend in seiner Pflege und Erziehung hat.