EStG 1988: § 4 Abs 1, § 4 Abs 3, § 24 Abs 1 Z 2
BAO § 209a
1. Für eine Betriebsaufgabe iSd § 24 Abs 1 Z 2 EStG 1988 wird gefordert, dass sich der bisherige Betriebsinhaber im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit in einem Zug der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens begibt oder sie in sein Privatvermögen überführt. Durch die Aufgabe des Betriebes muss der Betrieb als lebender selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufgehört haben. Eine Betriebsaufgabe hat somit die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit zur Voraussetzung. Verpflichtete sich ein Versicherungsagent für die Dauer von 48 Monaten nach Abschluss eines Vertrages im Geschäftsbereich seiner Ges, sohin im gesamten Finanzdienstleistungssektor, insb soweit dies die Vermittlung von Versicherungen, Sparprogrammen, Anlageformen etc betrifft, weder unmittelbar noch mittelbar, weder selbstständig noch unselbstständig, weder als Gf, Prokurist oder leitender Angestellter, noch als Berater tätig zu werden, hat er sich auch dann der "wesentlichen Grundlage" seines Betriebes (Geschäftsverbindungen mit Kunden und Auftraggebern) begeben und ist bereits mit diesem Zeitpunkt die Betriebsaufgabe anzunehmen, wenn sein Gewerbe erst später ruhend gemeldet wurde.