Stmk KanalAbgG: §§ 6, 7
KanalAbgO der Landeshauptstadt Graz: § 7
Wie sich aus § 7 Abs 3 der KanalAbgO der Landeshauptstadt Graz ergibt, ist der "Wasserverbrauch einer Liegenschaft" für die Berechnung der Kanalbenützungsgeb maßgeblich. Wenn gem § 7 Abs 2 der KanalAbgO "bis zu einem Wasserverbrauch von 120 Kubikmeter pro Spülklosett und Jahr" die Kanalbenützungsgeb pauschaliert zu entrichten ist und nach § 7 Abs 3 der Kanalabgabenordnung zusätzlich der das Produkt der Anzahl der Spülklosette mit den in Abs 2 genannten 120 Kubikmetern übersteigende "Wasserverbrauch einer Liegenschaft" der AbgBerechnung zugrunde zu legen ist, ist klargestellt, dass die Regelung auf den Wasserverbrauch der Liegenschaft abstellt.