Nö KanalG: §§ 3a, 17
Nö BauO: § 62
Dem § 62 Nö BauO 1996 ist nicht zu entnehmen, dass im Falle von "aufwendigen Zusatzeinrichtungen zur Verbringung der geringen Abwässer vom tief gelegenen Kellerboden bis zum Straßenniveau" keine Anschlusspflicht bestehe. Nach § 62 Abs 2 Nö BauO 1996 genügt (bereits) die Anschlussmöglichkeit, um die Verpflichtung zur Ableitung in den öffentlichen Kanal zu begründen.