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Auftrag zur Abberufung des Geschäftsleiters eines Kreditinstituts wegen Unzuverlässigkeit

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/523ÖStZB 2009, 583 Heft 22 v. 16.11.2009

BWG § 1 Abs 1 Z 2, § 5 Abs 1 Z 1, §§ 70, 98 Abs 1

VStG § 9 Abs 1

Vom VwGH wurde der Begriff der Zuverlässigkeit (im Rahmen seiner Rsp zur GewO, die jedoch auch für das BWG als Richtlinie gelten kann, soweit dieses nicht etwas anderes erfordert) so ausgelegt, dass darunter eine bestimmte "Geisteshaltung und Sinnesart" zu verstehen sei, die Gewähr dafür biete, dass bei Ausübung des Gewerbes die dabei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten gewahrt bleiben. Die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung nach § 98 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 Z 1 BWG des Geschäftsleiters eines Kreditinstituts lässt jedenfalls Zweifel an seiner Zuverlässigkeit iSd § 5 Abs 1 Z 7 BWG entstehen. Hat das Kreditinstitut darüber hinaus als Börsemitglied die ihm in dieser Eigenschaft gem § 19 Z 1 BörseG idgF obliegende Pflicht, die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten (hier § 18 Abs 2 XETRA-Handelsregeln idgF), fortgesetzt dahin gehend verletzt, dass durch Händler des Kreditinstituts in dessen Geschäftsräumlichkeiten ... betreffend die Aktien der S Beteiligungs-AG ..., somit eines zum Handel an der Wiener Börse zugelassenen Handelsgegenstandes, jeweils aufeinander abgestimmte, zeitnahe Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleichen Stückzahlen - somit gegenläufige Aufträge - in das XETRA-Handelssystem der Wiener Börse ... eingegeben wurden, dies so, dass diese Orders gegeneinander zur Ausführung gelangen konnten und schließlich auch gegeneinander ausgeführt wurden ... - dabei handelte das Kreditinstitut sowohl auf der Kauf- als auch der Verkaufsseite wissentlich für ein und denselben wirtschaftlich Berechtigten - rechtfertigt jedenfalls diese dem Geschäftsleiter des Kreditinstituts in seiner Eigenschaft als solchem zur Last gelegte Straftat zusammen mit einer Übertretung des BWG die Ansicht, es bestünden (gewichtige) Zweifel an der Zuverlässigkeit des Geschäftsleiters des Kreditinstituts.

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