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Umdeutung eines nach Entrichtung der EUSt gestellten Erstattungsantrages

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/520ÖStZB 2009, 581 Heft 22 v. 16.11.2009

ZK: Art 233, 235, 239

Ist eine EingangsabgSchuld nach Einbringen des Erlassantrages durch Entrichtung des AbgBetrages erloschen (Art 233 Buchst a ZK), ist ein Erlassantrag des AbgPfl ab diesem Zeitpunkt in einen Antrag auf Erstattung der bereits entrichteten Eingangsabg umzudeuten.

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