EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit d
UOG 1993: § 83
Da bei einem Mitglied des bis zum Jahr 2003 bestehenden Universitätenkuratoriums kein typisches Berufsbild vorliegt, sind zur Beurteilung des materiellen Schwerpunktes der Tätigkeit Sachverhaltsfeststellungen über den "typischen" Ablauf der Tätigkeit erforderlich, ohne welche der Stellenwert, den das Arbeitszimmer für die Berufstätigkeit hat, nicht ausreichend beurteilt werden kann. Im Zweifel sind Feststellungen über den zeitlichen Anteil der Benützung des Arbeitszimmers an der gesamten Tätigkeit erforderlich.