GrEStG 1987: § 17
KO idF vor 1. 7. 2010 § 21
Da sich die Tatbestände des § 17 GrEStG 1987 auf eine Parteivereinbarung gründen (vgl E 9. 8. 2001, 2000/16/0085), bleibt für die Anwendung des gesetzlich geregelten Rücktrittsrechtes gem § 21 KO als Grund für die Nichtfestsetzung der GrESt kein Raum. Zudem führt der Rücktritt vom Vertrag gem § 21 KO nicht zur Aufhebung des Vertrages, sondern es unterbleibt nur die weitere Erfüllung (vgl OGH 19. 9. 2002, 8 Ob 71/02b). Die Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäftes ist nach dieser Best nicht vorgesehen. Auch wenn die Parteien die Aufhebung des Vertrages für den Fall vereinbart haben, "dass die Rücktrittserklärung gemäß § 21 KO des Masseverwalters unwirksam sein sollte", kann keine Nichtfestsetzung der GrESt erfolgen, wenn nicht zu ersehen ist, aus welchen Gründen der Rücktritt gem § 21 KO unwirksam gewesen sein sollte, weil auch die Verfahrensparteien offenbar von der Wirksamkeit des Rücktritts ausgehen und es deshalb zu einer vereinbarten "Aufhebung" des Vertrages demnach nicht gekommen ist.