GGG §§ 14, 18
JN § 58
Wurde in einem Räumungsvergleich die Zahlungsverpflichtung im Ergebnis ohne Befristung vereinbart, weil nach dem Vergleichstext vollkommen unbestimmt ist, wann der Vermieter als Gläubiger des Räumungstitels letzten Endes von diesem Exekutionstitel Gebrauch machen wird, wurde ungeachtet eines zunächst in den anderen Vergleichspunkten fixierten Termines eine Mietzinszahlungsverpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet, wofür nach der ständigen Jud (vgl zB das bei Stabentheiner, MGA Gerichtsgebühren8, unter E 65 zu § 18 GGG referierte E 12. 11. 1997, 97/16/0297 uva) in Anwendung des § 58 JN die zehnfache Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist.