GEG §§ 6, 7
EheG §§ 55a, 81
1. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach allgemeiner forensischer Erfahrung einem entsprechenden Vergleich im Rahmen des streitigen Ehescheidungsverfahrens schon deswegen der Vorzug gebührt, weil er ein anschließendes (oft genug zeitraubendes) außerstreitiges Aufteilungsverfahren entbehrlich macht, sowie unter Berücksichtigung der jedenfalls gebotenen, am Gleichheitssatz orientierten und damit verfassungskonformen Interpretation, sollte die vergleichsweise Regelung einer an sich in das Außerstreitverfahren gehörenden Angelegenheit im Rahmen eines zunächst nur punkto Ehescheidung geführten streitigen Verfahrens nicht dazu führen, dass ein solcher Vergleich mit höheren Geb belastet wäre, als ein im Anschluss an das streitige Eheverfahren eingeleitetes außerstreitiges Aufteilungsverfahren.